Wirtschaftsrecht — Grundlagen
Kapitel 2 · Theorie

Verträge & BGB

Vertrag (§ 145 ff. BGB): Ein Vertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen — Angebot und Annahme.

Schriftform vs. mündlich

  • Mündliche Verträge sind grundsätzlich gültig — aber schwer beweisbar.
  • Schriftform PFLICHT bei: Mietverträgen > 1 Jahr, Bürgschaft, Schenkungsversprechen, Arbeitsvertrag-Kündigung.
  • E-Mail reicht oft nicht: "Schriftform" im BGB bedeutet handschriftliche Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur.

Wichtige Vertragsarten

VertragstypBGB-ParagraphWofür
Kaufvertrag§ 433Eigentumsübertragung gegen Geld
Werkvertrag§ 631Erfolg geschuldet (Bauwerk, Software)
Dienstvertrag§ 611Tätigkeit geschuldet (Beratung)
Mietvertrag§ 535Nutzung gegen Miete
Werklieferungsvertrag§ 651Herstellung & Lieferung
Arbeitsvertrag§ 611aWeisungsgebundene Tätigkeit

AGB — Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Gelten nur, wenn explizit einbezogen (§ 305 BGB).
  • Inhalt muss verständlich + angemessen sein — sonst unwirksam.
  • Bei Verbrauchern strenger als bei Unternehmern (B2B vs. B2C).
  • Online: Checkbox "Ich stimme den AGB zu" Pflicht vor Vertragsschluss.
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Praxis-TippSchließe wichtige Verträge IMMER schriftlich, auch wenn rechtlich nicht vorgeschrieben. Beweisbarkeit ist Gold wert. E-Mail mit Bestätigung "wie besprochen ..." ist Minimum.
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