Verträge & BGB
Vertrag (§ 145 ff. BGB): Ein Vertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen — Angebot und Annahme.
Schriftform vs. mündlich
- Mündliche Verträge sind grundsätzlich gültig — aber schwer beweisbar.
- Schriftform PFLICHT bei: Mietverträgen > 1 Jahr, Bürgschaft, Schenkungsversprechen, Arbeitsvertrag-Kündigung.
- E-Mail reicht oft nicht: "Schriftform" im BGB bedeutet handschriftliche Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur.
Wichtige Vertragsarten
| Vertragstyp | BGB-Paragraph | Wofür |
|---|---|---|
| Kaufvertrag | § 433 | Eigentumsübertragung gegen Geld |
| Werkvertrag | § 631 | Erfolg geschuldet (Bauwerk, Software) |
| Dienstvertrag | § 611 | Tätigkeit geschuldet (Beratung) |
| Mietvertrag | § 535 | Nutzung gegen Miete |
| Werklieferungsvertrag | § 651 | Herstellung & Lieferung |
| Arbeitsvertrag | § 611a | Weisungsgebundene Tätigkeit |
AGB — Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Gelten nur, wenn explizit einbezogen (§ 305 BGB).
- Inhalt muss verständlich + angemessen sein — sonst unwirksam.
- Bei Verbrauchern strenger als bei Unternehmern (B2B vs. B2C).
- Online: Checkbox "Ich stimme den AGB zu" Pflicht vor Vertragsschluss.
Praxis-TippSchließe wichtige Verträge IMMER schriftlich, auch wenn rechtlich nicht vorgeschrieben. Beweisbarkeit ist Gold wert. E-Mail mit Bestätigung "wie besprochen ..." ist Minimum.
